Pflegegrundlagen – Basis für die häusliche Pflege
Inhaltsverzeichnis:
- Aus Pflegestufen werden Pflegegrade
- Was bedeutet Pflegebedürftigkeit nach § 14 SGB XI?
- Einstufung in einen Pflegegrad
- Leistungen bei häuslicher Pflege: Übersicht
- Wer hat Anspruch auf Pflegeleistungen von der Pflegeversicherung?
- Häusliche Pflege auch ohne Pflegegrad?
- Professionelle Unterstützung durch ambulante Pflegedienste
- Wie teuer ist ein Pflegeheim?
- Pflegeversicherung – gesetzlich oder privat: Was sind die Unterschiede?
Aus Pflegestufen werden Pflegegrade
Bis 2016 wurde die Pflegebedürftigkeit von Menschen in drei Pflegestufen eingeteilt, wobei die Einteilung ausschließlich auf körperlichen Einschränkungen und dem damit verbundenem Pflegeaufwand beruhte. Entscheidend für die Einstufung in die Pflegestufe war die täglich benötigte Zeit für die Unterstützung des Pflegebedürftigen. Je mehr Zeit täglich für die Hilfeleistung aufgewendet wurde, desto höher war die Einstufung in die Pflegestufen. Das Problem dabei war, dass Pflegetätigkeiten und Hilfeleistungen bei Menschen mit geistigen Einschränkungen, wie beispielsweise bei dementen Personen, aus den Pflegestufen und damit auch aus der Unterstützung durch die Pflegekassen ausgeschlossen waren.
Mit der neuen Pflegereform im Jahr 2017 sollte mehr Gerechtigkeit geschaffen und der Begriff der Pflegebedürftigkeit um geistige und kognitive Einschränkungen erweitert werden. Um die Pflegebedürftigkeit von Menschen besser und gerechter zu klassifizieren, wurden die Pflegestufen erweitert und in Pflegegrade umbenannt. Die Pflegebedürftigkeit wird nunmehr in fünf Pflegegrade eingestuft und richtet sich dabei nach der Beeinträchtigung der Selbstständigkeit und des damit verbundenen Hilfe- bzw. Unterstützungsbedarfs. Je höher die Beeinträchtigung der Selbstständigkeit beim Pflegebedürftigen ist, desto höher fällt der Pflegegrad aus und desto höher ist sein Leistungsanspruch von der Pflegeversicherung.
GUT ZU WISSEN: Auch wenn der Begriff der Pflegestufe heute immer noch häufig und gerne benutzt und mit dem Begriff des Pflegegrads gleichgesetzt wird, ist dies nicht korrekt. Pflegestufe 1 stand für „erhebliche Pflegebedürftigkeit“, bei der mindestens einmal täglich in zwei Kategorien der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung, Mobilität) mehr als 45 Minuten Hilfe nötig waren. Pflegegrad 1 bedeutet eine „geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit“ und wird nicht anhand der benötigten Pflegezeit, sondern wie bei allen Pflegegraden auch, anhand eines umfangreichen Punktesystem festgestellt. Die frühere Pflegestufe 1 ist heute Pflegegrad 2 oder 3, abhängig davon, wie hoch die Einschränkung der Alltagskompetenz ausgeprägt ist. Zur Orientierung gibt die folgende Tabelle die Zusammenhänge zwischen früheren Pflegestufen und heutigen Pflegegraden wieder.
Pflegestufe (vor 1.1.2017) | Pflegegrad (nach 1.1.2017) |
---|---|
Pflegestufe 0 (inoffiziell) | Pflegegrad 1 / Pflegegrad 2 |
Pflegestufe 1 | Pflegegrad 2 / Pflegegrad 3 |
Pflegestufe 2 | Pflegegrad 3 / Pflegegrad 4 |
Pflegestufe 3 | Pflegegrad 4 / Pflegegrad 5 |
Pflegestufe 3 (Härtefall) | Pflegegrad 5 |
Sie wollen wissen, anhand welcher Kriterien die Einstufung in die fünf Pflegegrade durchgeführt wird und wie die Pflegegrade definiert werden? Dann empfehlen wir Ihnen den SEGUNA Pflegekurs, in dem Sie völlig kostenfrei und übersichtlich alle wichtigen Informationen zu den einzelnen Pflegegraden, zur Einstufung und den Voraussetzungen erhalten.
Was bedeutet Pflegebedürftigkeit nach § 14 SGB XI?
Im elften Sozialgesetzbuch wird im Paragraf 14 die Pflegebedürftigkeit definiert, als eine gesundheitlich bedingte Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, die dazu führt, dass man Hilfe durch andere bedarf. Durch ihre körperlichen, kognitiven oder psychischen Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen können die pflegebedürftigen Personen die täglichen Anforderungen nicht selbständig bewältigen und sind daher auf Hilfe angewiesen. Von Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 SGB spricht man, wenn die Beeinträchtigung für die Dauer von mindestens sechs Monaten und mindestens in der Schwere und Ausprägung der fünf Pflegegrade besteht.
Einstufung in einen Pflegegrad
Um Pflegeleistungen von der Pflegekasse zu erhalten, benötigen Sie einen Pflegegrad. Einen Pflegegrad können Sie ganz einfach bei Ihrer Pflegekasse beantragen. Ob in Ihrem Fall Pflegebedürftigkeit vorliegt und welcher Pflegegrad Ihnen zusteht, wird im Anschluss ermittelt. Für die Überprüfung und Einstufung ist bei gesetzlich Versicherten der Medizinische Dienst der Krankenkassen (früher MDK, heute MD) und bei Privatversicherten Medicproof zuständig. Die Begutachtung wird von einem erfahrenen Gutachter im Rahmen eines Hausbesuches durchgeführt. In einem ausführlichen Gespräch wird der Gutachter bzw. die Gutachterin feststellen, wie selbstständig Sie in Ihrem Alltag sind und in welchen Bereichen Sie Unterstützung benötigen.
GUT ZU WISSEN: Es ist sehr empfehlenswert, dass bei der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst die pflegenden Angehörigen anwesend sind. Sie können wesentlich dazu beitragen, dass der Gutachter ein realistisches Bild vom Alltag des Pflegebedürftigen, seiner Selbständigkeit und der benötigten Unterstützung erhält.
Sie fühlen sich unsicher oder möchten sich auf den Besuch des Medizinischen Dienstes vorbereiten? Dann empfehlen wir Ihnen unseren kostenfreien SEGUNA Pflegekurs. Hier erfahren Sie, wie Sie den Antrag auf Pflegegrad stellen, worauf der Gutachter beim Hausbesuch achtet und wie Sie sich auf den Besuch durch den MD vorbereiten können.
Welche Pflegegrade gibt es?
Die Einstufung in den Pflegegrad erfolgt anhand vorhandener Beeinträchtigung der Selbständigkeit in folgenden sechs Bereichen:
- Mobilität
- Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
- Selbstversorgung
- Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
- Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
Die einzelnen Module beinhalten unterschiedlich++ Fragen zur Bewältigung und Hilfestellung im Alltag, anhand derer die Selbständigkeit der pflegebedürftigen Person eingeschätzt wird. Jede Antwort hat eine bestimmte Anzahl von Punkten, die aufsummiert und gewichtet werden. Als Ergebnis kommt ein Punktwert zwischen 0 und 100 Punkten heraus. Die Anzahl der erreichten Punkte bestimmt dann den Pflegegrad. In der folgenden Tabelle können Sie ablesen, wie die Pflegegrade den Punktewerten zugeordnet werden.
Punkte | Pflegegrad | Beeinträchtigung Selbständigkeit / Fähigkeiten |
---|---|---|
0 - 12,5 | - | - |
12,5 - 27 | 1 | Gering |
27 - 47,5 | 2 | Erheblich |
47,5 -70 | 3 | Schwer |
70 - 90 | 4 | Schwerste |
90 - 100 | 5 | Schwerste mit besonderen Anforderungen |
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Leistungen bei häuslicher Pflege: Übersicht
Pflegedürftige Personen, die einen Pflegegrad haben und zu Hause gepflegt werden, haben Anspruch auf umfangreiche Pflegeleistungen von der Pflegekasse. Die Leistungen der Pflegekasse sollen eine angemessene Betreuung und Pflege von Menschen mit Pflegebedarf sicherstellen und die pflegenden Angehörigen entlasten. Dabei können die Pflegeleistungen in Form von finanziellen Hilfen und Zuschüssen oder sonstigen Unterstützungsleistungen gewährt werden. Die Art und Höhe der Pflegeleistungen hängen vom Pflegegrad ab, je höher dieser ist, desto höher sind auch die Leistungen der Pflegekasse.
Folgende Pflegeleistungen erhalten Sie von der Pflegeversicherung:
Pflegegeld: Das Pflegegeld ist der monatliche Geldbetrag, der direkt an den Pflegebedürftigen ausgezahlt wird und über deren Verwendung der Pflegebedürftige selbst entscheiden kann. Anspruch auf Pflegegeld haben alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2. Die Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad.
Pflegesachleistungen: Pflegesachleistungen sind die monatlichen Geldleistungen, die direkt an die ambulanten Pflegedienste gezahlt werden. Ab Pflegegrad 2 haben Sie Anspruch auf Pflegesachleistungen, sofern Sie einen ambulanten Pflegedienst in Anspruch nehmen. Die Höhe der Geldleistung steigt mit dem Pflegegrad.
Pflegebedürftige müssen sich normalerweise entweder für das Pflegegeld oder die Pflegesachleistungen entscheiden. Werden Sie sowohl vom ambulanten Pflegedienst als auch von Ihren Angehörigen gepflegt, können Sie eine Kombinationsleistung wählen, bei der das Pflegegeld und die Pflegesachleistungen kombiniert werden. Das bedeutet, dass ungenutzte Ansprüche bei den Pflegesachleitungen anteilig als Pflegegeld ausgezahlt werden können. Wie Sie diese Kombinationsleistung berechnen bzw. beantragen können und welche weiteren Umwandlungsansprüche Ihnen bei den einzelnen Pflegegraden zur Verfügung stehen, erfahren Sie kostenfrei im SEGUNA Online-Pflegekurs.
Tages- und Nachtpflege: Für die Tages- bzw. Nachtpflege werden die Pflegebedürftigen vorübergehend in einer teilstationären Einrichtung untergebracht. Die Kosten für die pflegerische Versorgung in der teilstationären Pflege werden ab Pflegegrad 2 bis zu einer bestimmten Summe abhängig vom Pflegegrad von der Pflegekasse übernommen.
Vollstationäre Pflege: Ist die häusliche bzw. teilstationäre Pflege nicht ausreichend oder zielführend, kann der Pflegebedürftige im Rahmen der vollstationären Pflege eine ununterbrochene Versorgung in einem Pflegeheim erhalten. Die Pflegekasse übernimmt einen Teil der Kosten für die pflegerische Versorgung und verrechnet sie direkt mit dem Pflegeheim. Diese Zuschüsse werden ab Pflegegrad 2 ausgezahlt und richten sich nach dem Pflegegrad.
GUT ZU WISSEN: Bei der Unterbringung in einer teil- bzw. vollstationären Einrichtung z.B. im Rahmen der Tages-, Nachtpflege oder vollstationären Pflege entstehen unterschiedliche Kosten, die vom Pflegebedürftigen und von der Pflegekasse übernommen werden. Die Kosten für die pflegerische Versorgung und den Fahrdienst trägt bis zu einer bestimmten Höhe anhängig vom Pflegegrad die Pflegekasse. Die Kosten für die Verpflegung, Unterkunft und Betreuung sowie die Investitionskosten müssen die Pflegebedürftigen selbst bezahlen.
Entlastungsbetrag: Der Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro pro Monat steht Pflegebedürftigen aller Pflegegrade zur Verfügung, die ganz oder teilweise zu Hause gepflegt werden, und ist für die Entlastung der pflegenden Angehörigen und zur Förderung der Selbständigkeit der Pflegebedürftigen vorgesehen.
GUT ZU WISSEN: Da bei Pflegegrad 1 kein Anspruch auf Pflegegeld oder Pflegesachleistungen besteht, wird der Entlastungsbetrag gerne für teilstationäre Leistungen der Tages- und Nachtpflege oder für die Kurzzeitpflege verwendet. Auch für hauswirtschaftliche Unterstützung wie Kochen, Putzen oder Einkaufengehen wird der Entlastungsbetrag gerne herangezogen.
Verhinderungspflege: Verhinderungspflege wird ab Pflegegrad 2 in Höhe von 1.612 Euro im Jahr ausgezahlt. Die Verhinderungspflege sichert die häusliche Pflege in Zeiten, in denen der pflegende Angehörige krankheits- bzw. urlaubsbedingt oder aus anderen Gründen ausfällt. Sie kann stunden-, tage- oder wochenweise in Anspruch genommen werden.
Kurzzeitpflege: Bei der Kurzzeitpflege wird die pflegebedürftige Person für eine begrenzte Zeit in einer vollstationären Einrichtung gepflegt. Dies ist der Fall, wenn der Pflegebedürftige vorübergehend nicht ausreichend zu Hause versorgt werden kann. Ab Pflegegrad 2 übernimmt die Pflegekasse für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr die anfallenden Kosten für die pflegerische Versorgung in der stationären Einrichtung, allerdings nur bis zu einem Maximalbetrag von 1.774 Euro im Jahr.
Für die Ausfallzeiten der pflegenden Angehörigen stehen sowohl die Verhinderungspflege für die Betreuung zuhause als auch die Kurzzeitpflege für die Unterbringung in einer vollstationären Einrichtung zur Verfügung. Beide Pflegeleistungen lassen sich kombinieren. Die Verhinderungspflege kann zum Beispiel eingesetzt werden, um die weiteren Kosten der stationären Einrichtung (Unterbringung, Verpflegung und Investitionskosten) zu finanzieren. Welche Kombinationen möglich und sinnvoll sind, erfahren Sie im kostenfreien SEGUNA Online-Pflegekurs.
Pflegeunterstützungsgeld: Das Pflegeunterstützungsgeld ist eine Lohnersatzleistung für entgangenes Arbeitsentgelt des pflegenden Angehörigen, der kurzfristig die Pflege eines Familienmitglieds organisieren muss. Es wird bis zu zehn Arbeitstage in Höhe von 90% des Nettolohns gezahlt.
Um die Pflegeaufgaben in der häuslichen Umgebung zu bewältigen, gibt es eine Reihe von weiteren Pflegeleistungen, die von der Pflegekasse getragen werden. Ab Pflegegrad 1 haben alle Pflegebedürftigen Anspruch auf Pflegehilfsmittel des täglichen Bedarfs in Höhe von 40 Euro im Monat. Diese sogenannte Pflegepakete enthalten beispielsweise Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel oder Bettschutzeinlagen, die die Hygiene und den Schutz aller an der Pflege Beteiligten gewährleisten sollen.
Mit 25,50 Euro im Monat wird ab Pflegegrad 1 der Hausnotruf von den Pflegekassen bezuschusst. Darüber hinaus stehen allen Personen mit einem anerkannten Pflegegrad 4.000 Euro zur Verfügung, mit denen wohnraumverbessernde Anpassungen wie beispielsweise der Einbau eines Treppenlifts oder der Einbau bzw. Umbau eines barrierefreien Badezimmers finanziert werden können.
Der kostenfreie SEGUNA Online-Pflegekurs gibt Ihnen alle wichtigen Informationen zu Ihren Ansprüchen abhängig von Ihrem Pflegegrad. Wie hoch ist das Pflegegeld und die Pflegesachleistungen? Wieviel Geld steht mir zur Verfügung, wenn ich Tages- bzw. Nachtpflege oder vollstationäre Pflege in Anspruch nehmen will? Und welche weiteren Unterstützungsleitungen kann ich beantragen? Antworten auf diese Fragen sowie weitere hilfreiche Tipps erhalten Sie in unserem Pflegekurs.
Wer hat Anspruch auf Pflegeleistungen von der Pflegeversicherung?
Um Leistungen von der Pflegeversicherung zu erhalten, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Sie müssen gesetzlich oder privat pflegeversichert sein. Da die Pflegeversicherung in Deutschland zu den Pflichtversicherungen gehört, ist das bei den meisten Menschen der Fall.
- Sie müssen leistungsberechtigt sein. Bei der gesetzlichen Pflegeversicherung bedeutet das, dass Sie innerhalb der letzten zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang Beiträge gezahlt haben oder familienversichert waren. Bei privaten Pflegeversicherungen können die Fristen und Voraussetzungen anders ausfallen.
- Sie müssen einen anerkannten Pflegegrad (1-5) haben.
GUT ZU WISSEN: Bei pflegebedürftigen Menschen, die keinen Anspruch auf Leistungen von der Pflegeversicherung haben, übernimmt im Bedarfsfall das Sozialamt die Kosten für die benötigten Pflegeleistungen. Auch Menschen, die Pflegeleistungen erhalten, aber deren Einkommen nicht ausreicht, um die gesamten Kosten zu tragen, erhalten eine zusätzliche finanzielle Unterstützung vom Sozialamt.
Häusliche Pflege auch ohne Pflegegrad?
Pflege ist nicht nur ein Thema im Alter, bei Behinderung oder schwerer Krankheit, jeder kann, zumindest vorübergehend, auf Hilfe im Alltag angewiesen werden. Ein Oberschenkelhalsbruch, eine schwere Operation oder eine dramatische Verschlimmerung einer bestehenden Erkrankung, in all diesen Fällen kann eine vorübergehende Pflegebedürftigkeit ohne Pflegegrad entstehen.
GUT ZU WISSEN: Eine wichtige Voraussetzung für die Anerkennung eines Pflegegrads ist, dass die Pflegebedürftigkeit mindestens sechs Monate lang besteht. Das ist im § 14 SGB XI geregelt.
In solchen Situationen fragen sich viele, wie man die benötigte Pflege auch ohne Pflegegrad finanzieren kann.
Ohne Pflegegrad stehen Ihnen folgende Pflegeleistungen zu:
- Unterstützungspflege: Nach einer Operation, einem Krankenhausaufenthalt oder bei einer schweren Erkrankung können Sie bei Ihrer Krankenkasse Unterstützungspflege beantragen. Sofern in Ihrem Haushalt keine Person wohnt, die Ihre Pflege übernehmen kann, übernimmt die Krankenkasse für die Zeit von höchstens vier Wochen die Kosten für die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung. Diese Unterstützung wird in der Regel durch einen ambulanten Pflegedienst geleistet. Für die Beantragung benötigen Sie eine ärztliche Verordnung.
- Pflegeunterstützungsgeld: Bei plötzlicher Pflegebedürftigkeit kann ein Familienmitglied bis zu 10 Tage Auszeit vom Beruf nehmen, um sich um die Organisation der Pflege zu kümmern. Um den Einkommensverlust auszugleichen, erhält er für diese Zeit Pflegeunterstützungsgeld in Höhe von 90% des Nettolohns.
Eine vollständige Übersicht über alle Pflegeleistungen, die Ihnen ohne einen Pflegegrad zustehen, erhalten Sie in unserem kostenfreien SEGUNA Online-Pflegekurs. Dort erfahren Sie auch, wie Sie diese Leistungen beantragen können, welche Dokumente Sie für die Antragstellung benötigen und welche Fristen Sie beachten müssen.
Professionelle Unterstützung durch ambulante Pflegedienste
Für Pflegebedürftige stellen oft auch kleinere Aufgaben im Alltag eine große Herausforderung dar. Auch Angehörige erfahren mit der Pflege eines Bedürftigen eine zusätzliche Belastung, welche es zu meistern gilt. Eine professionelle Unterstützung durch einen ambulanten Pflegedienst oder eine Haushaltshilfe tragen entscheidend zur Entlastung im Alltag bei. Sollte der pflegende Angehörige mal erkranken oder eine Auszeit benötigen, kümmert sich im Rahmen der Verhinderungspflege der ambulante Pflegedienst um den Pflegebedürftigen.
In den meisten Fällen teilen sich die pflegenden Angehörigen und die Pflegedienst-Fachkräfte die Pflege und Betreuung des Pflegebedürftigen. Der Pflegedienst kommt dann stundenweise zum Betroffenen nach Hause und übernimmt ein Teil der anfallenden pflegerischen Aufgaben.
Zu den Aufgaben eines ambulanten Pflegedienstes gehören:
- Medizinische Behandlungspflege: Verbandswechsel, Wechsel von Kompressionsstrümpfen, Blutdruckmessen, Medikamentengabe, Injektione
- Grundpflege: Körperpflege, Unterstützung bei Nahrungsaufnahme und Mobilität
- Hauswirtschaftliche Versorgung: Kochen, Putzen, Einkaufen
- Betreuung: Beschäftigung des Pflegebedürftigen, Spaziergänge, Begleitung
Die Finanzierung der Unterstützungsleistung durch den ambulanten Pflegedient erfolgt über die Pflegesachleistungen, die ab Pflegegrad 2 direkt mit dem Pflegedienst verrechnet werden oder mit dem Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro monatlich, für den Pflegebedürftige aller Pflegegrade anspruchsberechtigt sind.
Sie möchten Ihre Ansprüche gegenüber der Pflegeversicherung kennen und wissen, wie Sie diese beantragen und durchsetzen? Dann schauen Sie in unseren kostenfreien SEGUNA Pflegekurs rein. Dort lernen Sie alle Pflegeleistungen für einen bestimmten Pflegegrad kennen und erhalten wichtige Vorlagen, Ratschläge und Tipps.
Wie teuer ist ein Pflegeheim?
Ältere und pflegebedürftige Menschen möchten am liebsten in den eigenen vier Wänden wohnen bleiben und auch die Angehörigen möchten ihre Liebsten gerne bei sich behalten und sie tagtäglich versorgen. Über den Umzug in ein Pflegeheim nachzudenken, fällt sowohl den Betroffenen als auch den Angehörigen oft sehr schwer. Aber manchmal gibt es keine andere Möglichkeit, eine adäquate Versorgung des Pflegebedürftigen sicherzustellen oder die pflegenden Angehörigen zu entlasten.
Oft spielen auch finanzielle Überlegungen eine wichtige Rolle bei der Entscheidung für oder gegen ein Pflegeheim. Kann ich mir ein Platz im Pflegeheim überhaupt leisten? Muss ich mein Haus verkaufen? Müssen meine Kinder für das Pflegeheim bezahlen? Das sind Fragen, mit den die Pflegebedürftigen konfrontiert werden und die schlaflose Nächste bereiten können. Da ist es gut zu wissen, wie hoch die Kosten für einen Platz im Pflegeheim sind, wie sich diese Kosten zusammensetzen und wie sie finanziert werden können.
Was kostet ein Platz im Pflegeheim?
Die durchschnittlichen Kosten für einen Platz im Pflegeheim liegen bei etwa 3.500 Euro im Monat. Diese Kosten sind in jedem Bundesland unterschiedlich hoch und können auch weit über 4.000 Euro im Monat ansteigen. Tendenziell ist ein Pflegeheim in den neuen Bundeländern billiger als in den alten Bundesländern. Am meisten zahlt man für einen Heimplatz in Baden-Württemberg.
Welche Kosten entstehen im Pflegeheim?
Die Kosten im Pflegeheim setzen sich aus den folgenden Bestandteilen zusammen:
- Pflegekosten: Pflegekosten beinhalten eine rund um die Uhr Betreuung durch das Pflegepersonal und sind der wichtigste Bestandteil der Pflegeheimkosten. Die Pflegeversicherung beteiligt sich nur an diesem Kostenblock, wobei die Höhe der Beteiligung vom Pflegegrad abhängig ist. Der verbleibende Rest der Pflegekosten muss der Heimbewohner selbst zahlen.
- Kosten für Unterbringung und Verpflegung: Diese sogenannten „Hotelkosten“ beinhalten zum Beispiel Kosten für Heizung, Strom, Wasser, Zimmerreinigung, Wäscheversorgung und Müllentsorgung.
- Investitionskosten: Investitionskosten können auch als Mietkosten bezeichnet werden und beinhalten unter anderem Instandhaltungskosten und Miet- bzw. Pachtkosten der Anlage.
- Ausbildungskosten: Die Ausbildungskosten des Pflegepersonals können, müssen aber nicht an die Heimbewohner weitergegeben werden. Dies wird pro Bundesland und Pflegeheim unterschiedlich geregelt.
- Kosten für Zusatzleistungen: Spezielle Services wie Änderungsschneiderei, Friseur, Kosmetik, aber auch besondere Zimmerausstattung werden den Heimbewohnern extra in Rechnung gestellt.
Wie hoch ist der Eigenanteil im Pflegeheim?
Der Eigenanteil, den Sie als Heimbewohner monatlich zahlen müssen, liegt im bundesweiten Durchschnitt bei 2.871 Euro (Stand Juli 2024). Die höchste Eigenbeteiligung zahlen Heimbewohner in Baden-Württemberg, die niedrigste in Thüringen. Die monatlich vom Bewohner zu zahlenden Kosten setzen sich aus dem Eigenanteil der Pflegekosten, den Kosten für Unterbringung und Verpflegung und den Investitionskosten zusammen. Auch die individuell gebuchten Zusatzleistungen tauchen in der Rechnung auf.
GUT ZU WISSEN: Seit 2022 bezuschusst die Pflegekasse die Eigenbeteiligung abhängig von der Aufenthaltsdauer im Pflegeheim. Im ersten Jahr liegt der Leistungszuschlag bei 15%, steigt im zweiten Aufenthaltsjahr auf 30%, im dritten Jahr auf 50% und liegt ab dem vierten Jahr bei 75%. Der Eigenanteil, den Sie für die Unterbringung in einem Pflegeheim zahlen müssen, sinkt also mit der Aufenthaltsdauer im Pflegeheim.
Müssen Angehörige die Kosten für ein Pflegeheim zahlen?
In der Regel reicht die Rente des Pflegebedürftigen nicht aus, um den Eigenanteil der Pflegeheimkosten zu zahlen. Dann stellt sich die Frage, wer für die Kosten aufkommen muss. Grundsätzlich muss der Heimbewohnen sein Vermögen in Form von Immobilien, Aktien und sonstigen Vermögenswerten für die Zahlung der Heimkosten aufwenden. Nur ein sogenannter Schonbetrag von 10.000 Euro muss nicht für die Finanzierung aufgewendet werden.
Kinder werden nur dann zur Kasse gebeten, wenn deren Jahresbruttoeinkommen über 100.000 Euro liegt. Die eigene Immobilie muss nicht für die Finanzierung herangezogen werden.
Anders sieht es bei den Ehegatten aus. Der Ehepartner muss grundsätzlich für die Pflegeheimkosten aufkommen. Eine selbstgenutzte Immobilie ist davon nicht betroffen und muss weder verkauft noch vermietet werden, um die Kosten zu decken. Außerdem steht auch dem Ehepartner ein Schonvermögen in Höhe von 10.000 Euro zu, das nicht angefasst wird.
Reichen die Rente bzw. das Einkommen und das Vermögen nicht aus, um die Pflegeheimkosten zu decken, übernimmt die Sozialhilfe die restliche Finanzierung.
Pflegeversicherung – gesetzlich oder privat: Was sind die Unterschiede?
Die Pflegeversicherung bildet in Deutschland einen Teil der Sozialversicherung und ist für alle verpflichtend. Wer gesetzlich krankenversichert ist, ist automatisch in der sozialen Pflegeversicherung bei seiner Krankenkasse mitversichert. Der Beitrag für die soziale Pflegeversicherung wird je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber gezahlt und liegt aktuell bei 3,4% des Bruttoeinkommens, bei Kinderlosen steigt der Beitrag auf 4%. Unabhängig vom Alter, Gesundheitszustand und individuellem Pflegerisiko sind alle abhängig Beschäftigten (bis zu einer Pflichtversicherungsgrenze von 69.300 Euro brutto im Jahr), Arbeitslosen und Rentner in einer sozialen Pflegeversicherung versichert.
Bei Pflegebedürftigkeit kommt die Pflegeversicherung für einen Teil der Pflegeleistungen auf, abhängig von der Dauer der Pflegebedürftigkeit, dem Pflegegrad und der Art der benötigten Pflege. Die Lücke zwischen den tatsächlichen Pflegekosten und den von der Pflegekasse getragenen Kosten kann sehr groß werden und kann durch eine private Pflegezusatzversicherung geschlossen werden.
Arbeitnehmer mit einem jährlichen Bruttoeinkommen über 69.300 Euro, Selbständige, Freiberufler und Beamte können freiwillig einer privaten Krankenversicherung beitreten und müssen dann auch eine eigenständige private Pflegeversicherung abschließen. Während die Beiträge für die private Pflegeversicherung genauso hoch sind wie die für die gesetzliche Pflegeversicherung, können die Monatsbeiträge für die private Krankenversicherung höher ausfallen, da sich diese nach dem Gesundheitszustand des Versicherten richten.
GUT ZU WISSEN: Während der Wechsel von einer gesetzlichen in eine private Kranken- und Pflegeversicherung in der Regel unproblematisch ist, ist der umgekehrte Wechsel nur bis zu einem Alter von 55 Jahren und bei einem Bruttojahreseinkommen unter der Pflichtversicherungsgrenze von 69.300 Euro möglich. Da sich mit steigendem Alter der Gesundheitszustand verschlechtert, steigen auch die Versicherungsbeiträge bei den privaten Krankenkassen. Daher sollten Sie genau überlegen, ob ein Wechsel in die private Versicherung sinnvoll ist.
Möchten Sie sich ausführlich über die gesetzliche und private Pflegeversicherung informieren, empfehlen wir Ihnen den kostenlosen SEGUNA Pflegekurs rein.